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Satzung

       

Satzung Islandpferdeverein Vinur e.V.

Der Verein führt den Namen Islandpferdeverein Vinur e.V. und hat seinen Sitz in Goch-Kessel.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 2  Mitgliedschaft in Organisationen

 

Der Verein ist Mitglied

-         im Landesverband Rheinland und Dachverband der IPZV e.V.

-         im Kreisverband der Reit- und Fahrvereine e.V. Kleve

-         im Verband der Reit- und Fahrvereine Rheinland in Bonn und

-         in der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN)

 

§ 3  Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

 

Der Verein bezweckt:

1.   die Förderung der Islandpferdereiterei im Sinne eines Ausgleichssports und zur Vertiefung der Tier- und Naturliebe,

2.   die Aufklärung über die artgerechte Haltung und Zucht von Islandpferden und den gegenseitigen Erfahrungsaustausch,

3.   die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeitbreitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege und Erhaltung der Landschaft, sowie zur Verbesserung der Infrastruktur hinsichtlich des Reitens als Breitensport im Gemeindegebiet,

4.   die Förderung der Ausbildung des Islandpferdes zum Freizeitgebrauchspferd sowie der Spezialgangarten Tölt und Pass,

5.   die Durchführung von Lehrgängen und Veranstaltungen im Freizeit- und Sportbereich, insbesondere auch von Wanderungen zu Pferde,

6.   die Förderung jugendlicher Reiter und deren Ausbildung zum selbständigen und verantwortungsbewussten Umgang mit Pferden.

 

Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verband selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 – 68 der Abgabeordnung 1977 vom März 1976 (BGBB1 I S.613). Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft im Verein

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme als Mitglied ist in schriftlicher Form beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstands ist Einspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.

 

§ 5  Verlust der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von 3 Monaten (Poststempel) zum Ende eines Geschäftjahres schriftlich gekündigt werden. Bei Minderjährigen ist die Kündigung durch den gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.

 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

-         gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht,

-         gegen die Belange des Tier- und Naturschutzes verstößt,

-         seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

Durch sein Ausscheiden erwirbt kein Mitglied Ansprüche in Bezug auf das Vereinsvermögen.

 

§ 6  Finanzielle Mittel des Vereins

 

Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

 

§ 7  Organe

 

Organe des Vereins sind

-         die Mitgliederversammlung

-         der Vorstand

 

§ 8  Mitgliederversammlung

 

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden in schriftlicher Form unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von einem Monat mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn ein entsprechender schriftlicher Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder gestellt wird.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag eines anwesenden Mitglieds durch Stimmzettel.

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 9  Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

-         die Wahl des Vorstandes

-         die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen

-         die Entlastung des Vorstandes

-         Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen

-         die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Protokollführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§ 10  Stimmrecht und Wählbarkeit

 

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr.

Bei der Wahl des Jugendwartes steht das Stimmrecht allen Mitgliedern vom vollendeten 6. Lebensjahr an zu.

In den Vorstand und als Kassenprüfer können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins gewählt werden.

 

§ 11  Vorstand

 

der Vorstand besteht aus:

1.         dem Vorsitzenden

2.         dem stellvertretenden Vorsitzenden

3.         dem Kassenführer

4.         dem Jugendwart

5.         dem Sport- und Freizeitwart

6.         dem Schrift- und Pressewart

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre und endet mit der gültigen Wahl eines neuen Vorstandes.

Wiederwahl ist zulässig. In jedem Jahr werden abwechselnd die mit gerader und ungerader Ziffer benannten Ämter gewählt. Die erste Amtszeit der mit gerader Ziffer benannten Ämter beträgt 1 Jahr.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, so ist eine Ergänzungswahl der Mitgliederversammlung für die Zeit bis zum Ende der regulären Amtszeit innerhalb von 2 Monaten durchzuführen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Kassenführer. Jeder ist allein vertretungsberechtigt, im Innenverhältnis jedoch der Kassenführer nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden.

Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

 

§ 12  Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder. Sie kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt “Auflösung des Vereins“ beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den IPZV Landesverband Rheinland, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.